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Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer

Die

Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen.


Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Freibetragsbescheiden bzw. Erklärungen des Arbeitnehmers über die Berücksichtigung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages oder eines Pendlerpauschales richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.


Eine Haftung des Arbeitgebers für die von ihm, vom Arbeitnehmer einzubehaltende und zu entrichtende, Lohnsteuer besteht daher nur insoweit, als dem Arbeitgeber beim Steuerabzug die unrichtige Berechnung erkennbar war.

Somit ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, offensichtlich falsche Angaben korrigieren zu lassen. (zB großes Pendlerpauschale wegen Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Wohn- und Dienstort innerhalb Wiens.)