|

Kein Vorsteuerabzug bei Elektrorädern und Segways
Laut eines Informationsschreibens des BM für Finanzen handelt es sich nach Amtsmeinung bei den immer beliebter werdenden E-Bikes sowie „Selbstbalance-Rollern\" (Segways) um Krafträder iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b. UStG. Somit gelten Kosten für Kauf, Miete, Lieferung, sonstige Leistungen sowie Aufwendungen des laufenden Betriebs als nicht für das Unternehmen ausgeführt, womit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird.